Z usätzliche Einschlüsse
Falls zusätzlich
vereinbart, werden bezahlt:
Abräumungskosten
Darunter fallen
Aufwendungen, die zur Beseitigung des oberirdischen und noch
nicht verkaufsfähigen Aufwuchses der Wirtschaftsholzarten
nach einem Brand wirtschaftlich erforderlich sind. Diese Kosten
werden nur bis zu dem Betrag ersetzt, der nicht durch Restwerterlöse
ausgeglichen wird. Der Bestockungsgrad wird in forstüblicher
Weise, aber niemals größer als 1,0 berücksichtigt. Die Kosten
für die Entfernung von Stock- und Wurzelholz gehören nicht
zu den Abräumungskosten. Der Einschluss der Abräumungskosten
ist insbesondere für 5-25jährige Bestände empfehlenswert.
Aufforstungsbeihilfe
Für schwer feststellbare
Störungen von Betrieb, Boden und Nachbarbeständen wird eine
Beihilfe in Höhe von 5% der vereinbarten Kulturkosten, höchstens
der vereinbarte Betrag je Hektar Brandfläche gewährt. Bei
Niederwald (Stockausschlag) entspricht diese Beihilfe dem
vereinbarten Betrag je Hektar. Voraussetzungen sind die bedingungsmäßige
Entschädigung und Aufforstung der Brandfläche. Bei 5-jährigen
Versicherungsabschlüssen wird die Aufforstungshilfe zuschlagsfrei
eingeschlossen.
Feuerlöschkosten
Feuerlöschkosten
sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
zur Abwendung oder Minderung des Schadens.
Freiwillige Zuwendungen
des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung
eingesetzt haben, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Versicherers.
Aufwendungen, die
durch Gesundheitsschädigungen verursacht sind und Leistungen
der im öffentlichen Interesse bestehenden Feuerwehren oder
anderer zur Löschhilfe Verpflichteter sind nicht versichert.
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